§ 1300 BGB: Kranzgeld

Bis zum 04.05.1998 gab es das sogenannte Kranzgeld, das eine Frau verlangen konnte, wenn sie sich durch Heiratsversprechungen, die nachher nicht einghalten wurden, zum Beischlaf verführen ließ.

(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.

Der Ausdruck „Kranzgeld“ bezieht sich darauf, dass jungrfäuliche Frauen bei ihrer Hochzeit einen Myrtenkranz trugen, andere einen Strohkranz. Die Jungfräulichkeit galt so hoch, dass Frauen für ihren Verlust entschädigt werden konnten. Danke Mesii für den Tipp. Für weitere Hinweise auf Gesetzesänderungen bin ich dankbar.

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