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§ 1300 BGB: Kranzgeld
Bis zum 04.05.1998 gab es das sogenannte Kranzgeld, das eine Frau verlangen konnte, wenn sie sich durch Heiratsversprechungen, die nachher nicht einghalten wurden, zum Beischlaf verführen ließ.

(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, … weiterlesen »